Satzung Tafel Schwerin e.V. - Lebensmittel für Bedürftige
Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Tafel Schwerin" e.V..
Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sonstige Zugehörigkeit des Vereins
Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. und dadurch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. angeschlossen.
§ 3 Zweck
Der Tafel Schwerin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher Grundlage.
Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Tafel Schwerin e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauches zu sammeln und Bedürftigen, wie Obdachlosen, Suchtkranken u.a. zuzuführen.
Der Tafel Schwerin e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
Der Tafel Schwerin e.V. wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten, diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so dass ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht erforderlich ist. Dies erfolgt insbesondere durch die Vermittlung der Personen in den Zweiten und Dritten Arbeitsmarkt fördernde Beschäftigungsprojekte, wobei ein langfristiges Ziel die Integration dieser Personen auf dem Ersten Arbeitsmarkt ist.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, sowie die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen auf Grund von Anstellungsverträgen oder im Rahmen der Vergütungs- und Altersversorgung werden nicht beeinträchtigt.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, den Vereinszweck zu fördern bereit ist und sich verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie sich verpflichten, die von der Mitglieder-versammlung festgelegten Beiträge zu leisten.
Die Beitrittserklärung erfolgt in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der in § 8 (3) festgelegten Mehrheit. Bis zur Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über eine ruhende Mitgliedschaft.
§ 6 Finanzierung des Vereins
Der Verein wird finanziert durch Beiträge der Mitglieder, sowie durch Spenden und Zuwendungen von dritter Stelle.
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest. Einzelne Mitglieder können aus besonderem Anlass, auf Beschluss des Vorstandes, von der Zahlung ganz oder teilweise befreit werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von drei Wochen erfolgen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens 10 Tagen Frist durch einen einfach übersandten Brief zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. Wird bei der 1. Einladung die notwendige Anzahl an Mitgliedern nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung nach wiederholter Einladung in jedem Fall beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Ausschluss eines Mitgliedes.
Diese Beschlüsse müssen mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter oder einem anderen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglied geleitet. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, oder dessen Stellvertreter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu entscheiden über:
- Wahl des Vorstandes
- Haushaltsplan des Vereins
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Bestimmung der Abschlussprüfer
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
- Aufnahme von Darlehen
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
- Ausschluss von Mitgliedern
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, sie müssen dem Verein angehören. Mindestens eins der Vorstandsmitglieder muss einer evangelischen bzw. evangelisch-freikirchlichen Gemeinde angehören. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer,
- einem stimmberechtigten Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Die Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig vierteljährlich, im Übrigen nach Bedarf, statt.
Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen und nebst den für ihr Zustandekommen maßgeblichen Gründen niederschriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
§ 11 Änderung der Satzung
Der Entwurf einer Satzungsänderung muss mit der Einladung zu der darüber beschließenden Mitgliederversammlung in Wortlaut und Begründung bekannt gegeben werden. Hat nicht der Vorstand die Änderung selbst veranlasst, so ist dessen Stellungnahme beizufügen.
Die Änderung der Satzung kann nur mit der aus § 8 (3) erforderlichen Stimmenmehrheit erfolgen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins sollen zwei Mitgliederversammlungen beraten; zwischen beiden muss eine Mindestfrist von 30 Tagen liegen. Sie hat sich erledigt, wenn die erste Mitgliederversammlung, ohne sich enthaltene oder ungültige Stimmen, die Auflösung des Vereins einstimmig beschließt.
In der sonst erforderlichen zweiten Mitgliederversammlung bedarf es einer 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Wird die notwendige Mehrheit verfehlt, ist eine weitere Mitgliederversammlung, gemäß § 8 (2), erforderlich. Für die Beschlussfassung gilt § 8(3).
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V. zu. Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Gefährdetenhilfe zu verwenden.
§ 14 Schlussbestimmungen
Für alle Fragen, die durch die vorliegende Satzung geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB.